Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG (directors Dealings)
Seit dem Inkrafttreten des § 15 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) am 01. Juli 2002 haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft förmlich mitzuteilen, wenn sie Wertpapiere der Gesellschaft erwerben oder veräußern, soweit der Gesamtwert bestimmte Bagatellgrenzen übersteigt. Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes am 30. Oktober 2004 wurde die Bagatellschwelle der meldepflichtigen Geschäfte mit eigenen Aktien der Gesellschaft auf 5 T€ innerhalb eines Kalenderjahres abgesenkt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der mit einzubeziehende Personenkreis auf die sonstigen wesentlichen Entscheidungsträger des Unternehmens erweitert und nahe Angehörige wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades in die Meldepflicht mit einbezogen.
HAMBORNER sind folgende Mitteilungen gemäß § 15 a WpHG zugegangen: